Ab dem 01.06.2012 müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit ihrer zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG).
Ab dem 01.06.2012 müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit ihrer zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG).